Rechtliche Grundlagen bei geschäftsschädigendem Verhalten
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur bei gravierendem Fehlverhalten zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). In der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich – es sei denn, der Verstoß ist besonders schwerwiegend.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 BGB erlaubt eine außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Arbeitgeber müssen sorgfältig abwägen, ob eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist. Gleichzeitig wird Arbeitnehmern ein rechtssicheres Verfahren garantiert.
Strafgesetzbuch (StGB)
Geschäftsschädigendes Verhalten kann auch strafrechtlich relevant sein – z. B. bei Diebstahl (§ 242), Betrug (§ 263) oder Geheimnisverrat (§ 203 StGB). In solchen Fällen drohen strafrechtliche Konsequenzen zusätzlich zur Kündigung. Unternehmen sollten daher bei Verdachtsfällen rechtlich abgesichert vorgehen.
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Bei Streitigkeiten rund um eine Kündigung ist das Arbeitsgericht zuständig. Das ArbGG sichert faire Verfahren – auch bei komplexen Vorwürfen wie Social-Media-Verstößen oder illoyalem Verhalten.